Neue Studie - Rechtsanwälte im Nationalsozialismus

Nachdem die Rolle lokaler Eliten im Nationalsozialismus zuletzt rund um den Fall Ernst Meyer einiges Interesse geweckt hat, wird vielleicht auch Hinrich Rüpings Veröffentlichung "Rechtsanwälte im Bezirk Celle während des Nationalsozialismus" mehr LeserInnen finden als für akademische Veröffentlichungen üblich. Rüping, bis ins Frühjahr Professor an der Juristischen Fakultät der Uni Hannover, hatte sich bei einer Untersuchung zur Staatsanwälten in den 1990er Jahren schon mal auf das umfangreiche Material der Celler Oberlandesgerichts gestützt. Jetzt sind es die Personalakten der Rechtsanwälte und Notare.
Wie verhielt sich diese Berufselite im und gegenüber dem Nationalsozialismus? Welchen Repressionen und Disziplinierungen war sie ausgesetzt? Wie erklärt sich andererseits die Identifizierung großer Teile der Anwaltschaft mit dem Regime? Welche Selbstbild ergibt sich aus den Entnazifizierungsakten und den Wiederzulassungsverfahren?
An neuen biografischen Abrissen, die neben drei Funktionsträgern der Anwalts- bzw. Notarkammern jeweils drei "Denunzianten" und drei "Verfolgte" vorstellen, findet Rüping einen schnellen Einstieg ins Thema, ohne mit methodischen Vorüberlegungen zu langweilen. Aus Celle ist übrigens der Kammerpräsident Focko Poppen Meiborg dabei, der seit 1932 der NSDAP angehörte und im April 1933 vom Oberlandesgerichtspräsidenten in sein Amt eingeführt worden war. Obwohl er sich nach Auffassung des "Obersten Klägers" im Entnazifizierungsverfahren "zum Werkzeug nationalsozialistischer Terror-Methoden gemacht [habe], um die Unabhängigkeit des Anwaltsstandes zu unterdrücken", wurde er durch den Landesausschuss für Entnazifizierung letztlich als "Mitläufer" eingestuft und konnte 1951 in Bad Münder seine Wiederzulassung erreichen. [Dieses Kapitel ist als Auszug unter: http://www.amazon.de/gp/reader/383051333X/ref=sib_rdr_ex/028-8671415-7897331?ie=UTF8&p=S00J&j=0#reader-page zu lesen.]
Unter den Einzelbiografien ist leider keine der 35 jüdischen Anwälte, denen schon 1933 die Berufsausübung untersagt wurde. Die "Spaltung" der Anwaltschaft entlang eines antisemitischen Rassismus lässt sich aber auch an den Lebensgeschichten von Wilhelm Dieckmann erahnen, der mit einer Jüdin verheiratet war, oder dem Notar August Hackradt, der sich wiederholt mit dem Vorwurf auseinandersetzen musste, es an der "nötigen Distanz" zu Juden fehlen zu lassen.
Eine der zentralen Thesen Rüpings ist es, dass der Nationalsozialismus den Berufsstand gespalten habe, "indem die rassisch und politisch ‘Zuverlässigen‘ durch Ausgrenzung der ‘Unzuverlässigen‘ beruflich gesichert" wurden. Dass dies so widerspruchslos erfolgen konnte, führt der Autor zum einen auf die justizgeschichtliche Stellung der Rechtsanwälte in Deutschland, zum anderen auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Berufsgruppe zum Ende der Weimarer Republik zurück. In der deutschen Justiztradition waren Rechtsanwälte als "Organ der Rechtspflege" immer gewissermaßen "Staatsdiener". Der Schritt zum "Rechtswahrer" des Nationalsozialismus und seiner Verpflichtung gegenüber einer "Volksgemeinschaft" und nicht als Vertreter der Interessen des Mandanten war von daher kein tiefgreifender Bruch. Und indem die Berufselite wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten schon vor 1933 die "freie Advokatur" zur Disposition stellte, als ihre Vertretungsorgane die Einführung von Zulassungsbeschränkungen forderten, öffnete sie auch auf dieser Ebene das Einfallstor für die von der Nazi-Regierung umgesetzten Spaltung. So trafen Maßnahmen zur Ausgrenzung von jüdischen und kommunistischen Anwälten und 1936 auch der Frauen kaum auf Widerspruch.
In dem "empirischen" Teil der Untersuchung widmet sich Rüping u.a. ausführlich den Mitgliedschaften in der NSDAP und nationalsozialistischen Gruppierungen und Verbänden. Dies geschieht über die Personal- und die Entnazifizierungsakten. Belegt werden Fälle einer – zumindest im Selbstbild der Betroffenen – gewissermaßen abgenötigen Mitgliedschaft, ohne die z.B. eine Zulassung zur Anwaltschaft auf schwer zu überwindende Barrieren stieß. Gleichwohl lässt sich festhalten, dass man nicht Mitglied der NSDAP werden musste. Unübersehbar und dokumentiert sind die vielen Fälle auf eigener Entscheidung beruhender Identifikation mit dem Nationalsozialismus. Leider verzichtet Rüping auf eine nachvollziehbare Quantifizierung. Seine Auswertung der Motive, die die Rechtsanwälte im Rahmen der Wiederzulassungsverfahren nach 1945 angeben, fällt dafür überaus differenziert aus.
Ist man zu Beginn der Untersuchung eher erfreut darüber, keine ausführliche Darstellung von Forschungsstand, Fragestellung und Methode vorgesetzt zu bekommen, bleiben am Ende aber genau deshalb etliche Fragen offen. Vielleicht hängt dies aber auch damit zusammen, dass Rüping sich des Themas rein justizhistorisch annimmt und den Forschungsstand etwa der Geschichts- und Politikwissenschaften zum Nationalsozialismus nicht in seine Studie einbindet.

Rüping, Hinrich: Rechtsanwälte im Bezirk Celle während des Nationalsozialismus. Berlin (Berliner Wissenschafts-Verlag) 2007. 293 Seiten. Preis: 44,00 ? (ISBN: 978-3-8305-1333-9)

Aus: Revista, Nr. 36, Nov./Dez. 2007, S. 21